Ausgleichskasse Zug
IV-Stelle Zug
Baarerstrasse 11
  Postfach 4032, 6304 Zug
Tel. 041 560 47 00
Fax 041 560 47 47
  Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8.30 - 17 h

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Schwangerschaft und Geburt

Mutterschaftsentschädigung

Sie werden Mutter? Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, haben Sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Zudem müssen Sie unmittelbar vor der Geburt des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetztes obligatorisch versichert gewesen sein. Die Mutterschaftsentschädigung wird während 14 Wochen ausgerichtet. Der Anspruch entfällt aber, wenn Sie die Erwerbstätigkeit schon früher wieder aufnehmen.

Auch als Selbständigerwerbende haben Sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Diesen müssen Sie direkt bei der Ausgleichskasse geltend machen, bei der Sie zuletzt abgerechnet haben.

Für die Berechnung und die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Erwerbsersatz / Mutterschaft“ und an unserem online-Schalter.

 

Familienzulagen

Im Kanton Zug haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben Selbständigerwerbende. Für Kinder bis zum 18. Geburtstag wird eine monatliche Familienzulage von 300 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Familienzulage von 350 Franken.

Wenn Sie als selbständiger Landwirt tätig sind oder in landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Familienzulagen“ und an unserem online-Schalter.

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