| Ausgleichskasse Zug IV-Stelle Zug Baarerstrasse 11 |
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Familienzulagen ausserhalb Landwirtschaft
Am 1. Januar 2009 trat das neue Bundesgesetz über Familienzulagen sowie das neue kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Neu haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben Selbständigerwerbende.
Für Kinder bis zum 18. Geburtstag wird eine monatliche Familienzulage von 300 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Familienzulage von 350 Franken.
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).
Weitere Informationen
6.08 - Familienzulagen
6.09 - Familienzulagen in der Landwirtschaft
Familienzulagen im Kanton Zug
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Formulare
Anmeldung für Familienzulagen (in nicht landwirtschaftlichen Berufen)
Anmeldung für Familienzulagen an selbständige Landwirte