| Ausgleichskasse Zug IV-Stelle Zug Baarerstrasse 11 |
Postfach 4032, 6304 Zug Tel. 041 560 47 00 Fax 041 560 47 47 |
Öffnungszeiten Montag - Freitag 8.30 - 17 h |
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Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erklärt in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung für obligatorisch. So soll eine angemessene Behandlung bei Krankheit und Unfall gewährleistet werden. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Im Auftrag des Kantons ist die Ausgleichskasse zuständig für die Überprüfung des Versicherungsobligatoriums sowie die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung.
Weitere Informationen
6.07 - Obligatorische Krankenversicherung - Individuelle Prämienverbilligung
Links
Bundesamt für Gesundheit
Grundlagen, Sinn und Zweck der sozialen Krankenversicherungen
Santésuisse
Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer