Ausgleichskasse Zug
IV-Stelle Zug
Baarerstrasse 11
  Postfach 4032, 6304 Zug
Tel. 041 560 47 00
Fax 041 560 47 47
  Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8.30 - 17 h

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Nichterwerbstätig / Privatpersonen

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, beispielsweise vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und Krankentaggeldern, Studierende, Weltreisende usw.

 

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „AHV Beiträge“ und an unserem online-Schalter.

 

Familienzulagen

Im Kanton Zug haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen unter Fr. 41'040.- im Jahr liegt, keine AHV-Rente und keine Ergänzungsleistungen zur Rente bezogen werden und der Ehepartner keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Familienzulagen“ und an unserem online-Schalter.

 

EO-und Mutterschaftsentschädigung

Nichterwerbstätige reichen ihre Anmeldung für EO-Entschädigungen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons ein. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes. Nichterwerbstätige Mütter haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Erwerbsersatz / Mutterschaft“ und an unserem online-Schalter.

 

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Die obligatorische Krankenversicherung nimmt in der Beitragserhebung keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten. Das kann zu erheblichem finanziellen Druck führen. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf die individuelle Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse informiert anfangs Jahr über die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung und die Frist zur Einreichung des Antrages.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Prämienverbilligung“ und an unserem online-Schalter.

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