| Ausgleichskasse Zug IV-Stelle Zug Baarerstrasse 11 |
Postfach 4032, 6304 Zug Tel. 041 560 47 00 Fax 041 560 47 47 |
Öffnungszeiten Montag - Freitag 8.30 - 17 h |
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Ob Ihre Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständigerwerbend.
Beitragspflicht
Als Selbständigerwerbender im Sinne der AHV bezahlen Sie Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „AHV Beiträge“ und an unserem online-Schalter.
Familienzulagen
Im Kanton Zug haben Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft keinen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Familienzulagen“ und an unserem online-Schalter.
EO- und Mutterschaftsentschädigung
Selbständigerwerbende erhalten eine Betriebszulage von 67 Franken pro Tag für die Dauer der Dienstabwesenheit gemäss EO-Gesetz. Selbständigerwerbende Frauen haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Dieser muss direkt bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Für Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter „Erwerbsersatz / Mutterschaft“ und an unserem online-Schalter.