Mutterschaftsentschädigung

Sie werden Mutter? Sie haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung während den ersten 14 Wochen oder 98 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes, wenn Sie erwerbstätig sind und in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen. Die Mutterschaftsentschädigung entspricht 80 Prozent des früheren Erwerbs­einkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von 8'250 Franken oder einem Jahres­einkommen von 99'000 Franken. Der Anspruch entfällt, wenn Sie die Erwerbstätigkeit früher wieder aufnehmen.

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Vaterschaftsentschädigung

Sie werden Vater? Sie haben unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, wenn Sie Vater werden und erwerbstätig sind. Als Entschädigung für den Verdienst­ausfall erhalten Sie maximal 14 Tag­gelder in Höhe von 80 Prozent des durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens 220 Franken pro Tag. Sie können die 14 Taggelder innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes beziehen, zusammen­hängend oder tage­weise. Die Anmeldung ist erst möglich, nach­dem alle 14 Urlaubs­tage bezogen worden sind oder nach­dem die sechsmonatige Rahmen­frist abgelaufen ist.

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Familienzulagen

Im Kanton Zug haben neben Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Für Kinder bis zum 18. Geburtstag wird eine monatliche Familienzulage von 300 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag, eine Familienzulage von 350 Franken.

Wenn Sie als selbständige/r Landwirt/in tätig sind oder in landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft.

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