Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Grundsätzlich ist jede Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt, versichert und damit beitragspflichtig. Abweichende Regeln können sich aus dem EU-Recht oder aus Sozialversicherungsabkommen ergeben.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme an in der AHV/IV/EO versichert. Die Beiträge sind allerdings erst dann festzusetzen, wenn diese Personen

  • als Flüchtlinge anerkannt wurden
  • eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder
  • Anspruch auf Leistungen der AHV/IV haben

Weitere Informationen zu den AHV-Beiträgen finden Sie in den einzelnen Teilbereichen.