Anmeldung

Arbeitgebende, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen möchten, müssen sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu Beginn des Kalenderjahres anmelden (Art. 1 Abs. 1 VOSA). Die Anmeldung muss innert eines Monats erfolgen.

Voraussetzungen

Arbeitgebende können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der einzelne Lohn 22'050 Franken im Jahr nicht übersteigt
  • die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 58'800 Franken nicht übersteigt
  • die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
  • sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb arbeiten, können seit 2018 nicht mehr über das vereinfachte Verfahren abrechnen.

Lohnabrechnung

Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:

  • die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
  • die FLG- oder FAK-Beiträge
  • sämtliche Steuern

Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern werden dem Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abgezogen. Die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) werden direkt mit dem zuständigen Versicherer abgerechnet.

Die Beiträge werden nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben, wenn der massgebende Lohn pro Arbeitgeber nicht mehr als 2'300 Franken pro Kalenderjahr beträgt. Beiträge für Personen, die im Hausdienst beschäftigt sind, müssen hingegen in jedem Fall abgerechnet werden.

Arbeitgebende bezahlen die Beiträge einmal pro Jahr. Sie reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnung ein. Die Arbeitgebenden zahlen die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben bzw. Arbeitgebende werden aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.