Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht können Personen erhalten,

  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten auf ein Taggeld der IV haben
  • die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. Auch Ausländerinnen oder Ausländer können EL erhalten, wenn sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist 5 Jahre
  • Personen ohne Rentenanspruch, weil sie keine oder zu wenig lange AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen auch einen EL-Anspruch haben.

Es bestehen zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Berechnung der Ergänzungsleistungen

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

Bei den Einnahmen werden angerechnet:

  • Renten der AHV, IV, der Pensionskassen, der Militär- und Unfallversicherungen und weiterer Sozialversicherungen
  • Einkünfte aus Vermögen wie Zinsen, Miete, Untermiete, Pacht oder Nutzniessung
  • Mietwert der Wohnung
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge wie Alimente
  • Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse, der IV, der Arbeitslosen- oder Unfallversicherung
  • Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
  • Ein Teil des Vermögens als Vermögensverzehr
  • Teilweise das Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für die EL innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezug der Rente, frühestens jedoch vom Beginn der Rentenberechtigung an. Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung oder beim Ableben des Bezügers innert zwölf Monaten seit dem Todesdatum geltend gemacht werden.