Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FAK)

Am 1. Januar 2009 trat das Bundesgesetz über Familienzulagen sowie das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Per 1. Januar 2013 wurden zudem alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie sind somit ebenfalls anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird eine monatliche Kinderzulage von 300 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Ausbildungszulage von 300 Franken (17. und 18. Altersjahr) bzw. von 350 Franken (ab 19. Altersjahr).

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).