Versicherte Personen haben Anspruch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Hilfsmittel der Invalidenversicherung, welche sie benötigen, um

  • weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen
  • in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) tätig bleiben zu können
  • ihre Aus- und Weiterbildung oder Schulung zu absolvieren
  • ihren privaten Alltag unabhängig zu bewältigen

Der Anspruch auf Hilfsmittel bleibt bestehen, wenn das AHV-Rentenalter erreicht wird. Altersrentenbezüger und -bezügerinnen haben zudem Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, auch wenn sie vor Eintritt des AHV-Rentenalters keine Hilfsmittel bezogen haben.

Der Anspruch kann geltend gemacht werden, indem versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilfsmittel einreichen.