Arbeitnehmende / Hausangestellte

Arbeitnehmende haben zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Pflichten. Dabei stellen sich auch verschiedene Fragen: Wie bin ich versichert? Rechnet mein Arbeitgeber für mich ab? Wann kann ich von den Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung profitieren? Wie erhalte ich Familienzulagen für meine Kinder? Wie kann ich trotz gesundheitlicher Probleme meinen Arbeitsplatz erhalten?

Sozialversicherungen und Arbeitsplatz

  • Sozialversicherungsbeiträge: Ihr Arbeitgeber rechnet bei der Ausgleichskasse für Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge auf die AHV-pflichtige Lohnsumme ab. Dabei übernimmt er 5,3 % der Beiträge und zieht Ihnen Ihren Anteil direkt vom Lohn ab. Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung (ALV) werden auch je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen und zusammen mit den AHV/IV/EO-Beiträgen abgerechnet.
  • Verzicht auf Abrechnung: Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten (z. B. Raumpflege, Kinderbetreuung, Hausangestellte), können nicht auf die Abrechnung der Beiträge verzichten. Ein Hausdienstarbeitgebender muss deshalb auch auf einem geringen Lohn die Beiträge mit der Ausgleichskasse abrechnen.
  • Kinder- und Ausbildungszulagen: Arbeitnehmende haben ab einem Mindestlohn von 7'350 Franken im Jahr bzw. 612 Franken im Monat Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Der Anspruch muss durch den Arbeitgeber mittels Anmeldeformular geltend gemacht werden. Die Zulagen werden allein vom Arbeitgeber getragen und an zulagenberechtige Arbeitnehmende zusammen mit dem Lohn ausbezahlt
  • Erwerbsersatz / Mutterschaft / Vaterschaft: Militärdienst, Zivildienst usw. geben Anspruch auf EO-Entschädigungen. Das entsprechende Gesetz enthält zudem Regelungen für den Anspruch auf eine Mutterschafts- sowie Vaterschaftsentschädigung. Für die Berechnung und Auszahlung der EO-, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

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Gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz

  • Früherfassung: Versicherte Personen, die für längere Zeit durch gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz eingeschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons zur Früherfassung melden.
  • IV-Taggelder: Sind weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt, können Sie für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld erhalten. Diese stellen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicher.
  • Haushaltsarbeit / Ausbildung und gesundheitliche Probleme: Wenn Sie gesundheitlich bei der Hausarbeit oder Ausbildung eingeschränkt sind, kann ebenfalls ein Anspruch auf Leistungen der IV entstehen.

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Individuelle Prämienverbilligung

Die obligatorische Krankenversicherung nimmt in der Beitragserhebung keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten. Das kann zu erheblichem finanziellen Druck führen. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf die individuelle Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse informiert anfangs Jahr über die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung und die Frist zur Einreichung des Antrages.

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