Erwerbstätigkeit

Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Ihr Arbeitgeber muss Sie innert eines Monats bei seiner Ausgleichskasse anmelden. Dort rechnet er alle Ihre Sozialversicherungsbeiträge ab. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie dies nicht der Ausgleichskasse melden. Der neue Arbeitgebende meldet Sie innert eines Monats bei der zuständigen Ausgleichskasse an.

Wenn Sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden, welche dann Ihren Status als Selbständigerwerbende/r prüft. Sie rechnen die Sozialversicherungsbeiträge auf Ihr AHV-pflichtiges Einkommen direkt bei der Ausgleichskasse ab.

Falls Sie wegen Ausbildung oder Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. diese zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen, bezahlen Sie ab dem 20. Geburtstag Beiträge als Nichterwerbstätige/r an Ihrem Studienort.

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