Beim Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils verhindern Hinterlassenenrenten, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.

Witwenrenten

Als verheiratete Frau, deren Gatte verstorben ist, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben;
  • wenn Sie älter als 45 Jahre sind und mit Ihrem verstorbenen Gatten mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Als geschiedene Frau, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn Sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat,
  • wenn Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat,
  • wenn Ihr jüngstes gemeinsames Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem Sie 45 Jahre alt geworden sind.

Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie als geschiedene Gattin nur Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes.

Witwerrente

Als verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. geschiedene Gattin verstorben ist, erhalten Sie eine Witwerrente, solange Sie aus dieser Ehe Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente.

Waisenrenten

Die Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

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