Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedarf, ist im Sinne der AHV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen unter der Voraussetzung, dass

  • sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grade hilflos sind
  • sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufweisen
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.

Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause.