Entschädigung für Angestellte: Wann und wie?
Seit 3. Februar 2022 wird keine Quarantäne mehr angeordnet. Laufende Quarantäne-Anordnungen sind ab diesem Tag aufgehoben. Corona-Entschädigung gibt es deshalb längstens bis zum 2. Februar 2022.
Wer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung?
- Wer krankgeschrieben war, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Allenfalls besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anspruch auf Corona-Entschädigung hat nur, wer aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten oder mutmasslich infizierten Person auf behördliche oder ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen musste.
- Wer ohne behördliche Anordnung – also freiwillig – in Quarantäne ging, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Auch dann nicht, wenn die SwissCovid-App einen Risikokontakt gemeldet hatte.
Erwerbsausfall wegen Zugehörigkeit zur Gruppe besonders gefährdeter Personen
Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und nicht von zu Hause aus arbeiten konnten, können Corona-Entschädigung beantragen. Als besonders gefährdet gelten ab Antragsmonat Juli 2021 Schwangere und Personen mit einer der folgenden Vorerkrankungen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen können:
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Lungen- und Atemwegserkrankungen
- Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Krebs
- Adipositas
- Niereninsuffizienz
- Leberzirrhose
Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen über die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3.
Der Anspruch besteht ab dem 18. Januar 2021 bis längstens zum 31. März 2022. Er endet am Tag der vollständigen Impfung gegen Covid-19. Der Anspruch kann bis spätestens 30. Juni 2022 geltend gemacht werden.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Pro Tag ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.
Wie komme ich zur Entschädigung?
Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es uns. Die Leistungen zahlen wir Ihnen monatlich rückwirkend aus. Ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen, ist diese zuständig: