Wer in einem Nicht-Vertragsstaat für einen Schweizer Arbeitgeber arbeitet, kann weiterhin in der AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung versichert bleiben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  

  • Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber
  • Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert bei der AHV/IV
  • Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfült sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich

Die freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung ermöglicht Arbeitnehmenden, die in einen Nicht-Vertragsstaat entsandt werden, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.