Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, wenn der gesundheitliche Zustand der versicherten Person dafür zu wenig stabil ist. Die Massnahmen sind insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Als Grundvoraussetzung sollte die versicherte Person am Arbeitsplatz mindestens acht Stunden pro Woche präsent sein können. Unter bestimmten Voraussetzungen können Integrationsmassnahmen mehrmals zugesprochen werden.

Arten von Integrationsmassnahmen

  • Sozialberufliche Rehabilitation zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten
  • Beschäftigungsmassnahmen zur Zeitüberbrückung, um die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu erhalten
  • Beiträge an Arbeitgebende bei Integrationsmassnahmen im Betrieb
  • Coaching-Leistungen, sofern die Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt erfolgen
  • Vorbereitung von Jugendlichen unter 25 Jahren und nach abgeschlossener obligatorischen Schulzeit auf die erstmalige berufliche Ausbildung

Durchführung der Integrationsmassnahmen

Die Durchführung von Integrationsmassnahmen erfolgt in einer EingIiederungsinstitution oder wirtschaftsnah in einem Unternehmen. Im zweiten Fall betreut und begleitet eine Fachperson der IV-Stelle die versicherte Person und den Arbeitgebenden. Der Arbeitgebende erhält gegebenenfalls für die Betreuung einen finanziellen Beitrag von maximal 100 Franken pro Tag.