Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erklärt in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung für obligatorisch. So soll eine angemessene Behandlung bei Krankheit und Unfall gewährleistet werden. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Im Auftrag des Kantons ist die Ausgleichskasse zuständig für die Überprüfung des Versicherungsobligatoriums sowie die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung.