Erreichen Sie das Referenzalter, gibt es einiges zu berücksichtigen zur Beitragspflicht, zur Rentenanmeldung und zu weiteren Leistungen.

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Sie das Referenzalter erreichen. Ein Rentenvorbezug befreit Sie somit nicht von der Beitragspflicht. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich pro Arbeitgeber. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den Freibetrag übersteigt.

Ab 2024 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auf den Rentnerfreibetrag verzichten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit einem Antrag für eine einmalige Neuberechnung die Alters­rente (bis zur Maximal­rente) erhöht werden.

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Rentenanmeldung

Der wichtigste Grundsatz für Rentnerinnen und Rentner: keine Leistung ohne Anmeldung. Reichen Sie die Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse ein, bei der Sie oder Ihr Arbeitgeber zuletzt für Sie abgerechnet hat. Ausnahme: Wenn der Ehe­partner/eingetragene Partner oder die antragstellende Person selbst bereits eine Rente erhält, ist jene Ausgleichs­kasse zuständig. Die Ausgleichs­kasse berechnet die Höhe der Rente und über­weist den Betrag monatlich auf ein persönliches Bank- oder Post­konto in der Schweiz.

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Weitere Leistungen

Der Grundsatz «keine Leistung ohne Anmeldung» gilt auch für alle ergänzenden Leistungen im AHV-Alter.

  1. Hilflosenentschädigung: Wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, kann sich für eine Hilflosenentschädigung anmelden.
  2. Hilfsmittel: Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.
  3. Ergänzungsleistungen: Wenn die AHV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.
  4. Individuelle Prämienverbilligung (IPV): Auch AHV-Rentnerinnen und -Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV)

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