Die Gründung einer Familie kann eine hohe finanzielle Belastung mit sich bringen. Die Sozialversicherungen sehen verschiedene Massnahmen zur Entlastung vor.
Familienzulagen
Wichtigstes Element sind die Familienzulagen. Im Kanton Zug haben neben Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Für Kinder bis zum 16. Geburtstag wird eine monatliche Kinderzulage von 300 Franken ausbezahlt. Kinder in Ausbildung erhalten bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag, eine Ausbildungszulage von 300 Franken (17. und 18. Altersjahr) bzw. von 350 Franken (ab dem 19. Altersjahr).
Wenn Sie als selbständige/r Landwirt/in tätig sind oder in landwirtschaftlichem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Die obligatorische Krankenversicherung nimmt in der Beitragserhebung keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten. Das kann zu erheblichem finanziellen Druck führen. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf die individuelle Prämienverbilligung. Bei Familien wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft. Die Ausgleichskasse informiert anfangs Jahr über die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung und die Frist zur Einreichung des Antrages.
AHV-Leistungen
Im Bereich der AHV-Leistungen gibt es verschiedene Unterstützungsmassnahmen für Familien mit Kindern:
- Bezüger/innen einer AHV-Rente haben Anspruch auf Kinderrenten für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Geburtstag.
- Falls Ihre AHV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, können unter gewissen Voraussetzungen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
- Im Todesfall eines Ehepartners bzw. eines Elternteils haben der hinterbliebene Ehepartner einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrenten, sowie die Kinder auf eine Waisenrente pro verstorbenen Elternteil.
IV-Leistungen
Im Bereich der Invalidenversicherungen sind ebenfalls diverse Möglichkeiten und Ansprüche für Familien mit Kindern definiert:
- Ihr Kind ist durch eine Behinderung eingeschränkt? Die IV-Stellen können Ihr minderjähriges Kind und Jugendliche bis zum 20. Geburtstag durch medizinische und berufliche Massnahmen, Hilflosenentschädigung sowie durch die Abgabe von Hilfsmitteln unterstützen.
- Falls Sie Bezüger/in einer IV-Rente sind, haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder bis 18 Jahre bzw. für Kinder in Ausbildung längstens bis zum 25. Geburtstag. Falls Ihre IV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden.
- Falls Sie an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilnehmen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf ein IV-Taggeld. Dieses soll den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.