
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden (ANobAG)
Wohnen Sie in der Schweiz und sind für einen Arbeitgebenden tätig, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist? In diesem Fall sind Sie obligatorisch versichert und bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber.
Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgebenden arbeiten. Dies sind beispielsweise ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz oder Botschaften/Konsulate eines anderen Landes.
- Wohnsitz im Kanton Zug: Anmeldung für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden
- Tätigkeit für Arbeitgebende im EU-/EFTA-Raum: Beide Vertragsparteien unterzeichnen die Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO EG Nr. 987/09. Die Vereinbarung reichen Sie gemeinsam mit der Anmeldung ein.
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Anmeldung für Arbeitnehmende eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland (ANobAG)
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Merkblatt Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Leaflet Employer-Employee Agreement in accordance with Article 21, para. 2 of Regulation (EC) No. 987/09 or Art. 18, para. 2 of the bilateral convention between Switzerland and the United Kingdom
- AHV/IV/EO: 10.6 %
- ALV: 2.2 %
- FAK: 1.35 %
- Verwaltungskosten: max. 4 %
- Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem Arbeitgebenden ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes müssen eine UVG-Versicherung abschliessen. Eine BVG-Anschlusspflicht besteht nicht, und eine Art. 21-Vereinbarung ist nicht notwendig.
- Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem Arbeitgebenden im EU-/EFTA-Raum müssen alle drei Anforderungen erfüllen: Art. 21-Vereinbarung, UVG- und BVG-Abschluss.
- Für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit in einem Nichtvertragsstaat entfallen die Anforderungen (Art. 21-Vereinbarung, UVG- und BVG-Anschluss).
- Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in der CH und im EU/EFTA-Raum müssen alle drei Anforderungen erfüllen: Art. 21-Vereinbarung, UVG- und BVG-Abschluss.
- Bei freiwilliger Unterstellung (Wohnsitz in der Schweiz, Tätigkeit in einem EU-/EFTA- oder Vertragsstaat) entfallen die Anforderungen (Art. 21-Vereinbarung, UVG- und BVG-Anschluss).
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Merkblatt Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Leaflet Employer-Employee Agreement in accordance with Article 21, para. 2 of Regulation (EC) No. 987/09 or Art. 18, para. 2 of the bilateral convention between Switzerland and the United Kingdom