Mehrfachtätigkeit
Bei Arbeitnehmenden, die regelmässig in mehreren Ländern der EU oder der EFTA arbeiten, übernimmt der Wohnsitzstaat die Koordination.
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört weltweit zum beruflichen Alltag. Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen mit der EU und EFTA sind dabei besonders wichtig.
Mit den abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen soll erreicht werden, dass Versicherte trotz Mehrfachtätigkeit in verschiedenen Staaten nur in einem Mitgliedstaat versichert sind. Grundsätzlich ist dies jeweils der Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip).
Der Wohnsitzstaat bestimmt, in welchem Land die Person versichert ist. Die zuständige Sozialversicherung stellt eine A1-Bescheinigung aus, welche bestätigt, in welchem Land die Person beitragspflichtig ist.
In der Schweiz prüft die Ausgleichskasse, in welchem Staat jemand versichert ist. Dafür sind folgende Faktoren entscheidend:
- Nationalität
 - Erwerbsstatus: arbeitnehmend oder selbständigerwerbend
 - Erwerbsorte
 - Wohnort
 - Arbeitgebende: eine, einer oder mehrere
 - Leitendes Organ: ja oder nein
 
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die Ausgleichskasse gibt Auskunft.
Merkblätter
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Merkblatt 2.12 - Versicherungsunterstellung
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Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
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Merkblatt 880 - Die Schweiz verlassen und in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ziehen
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Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1