Krankheitskosten

Zusätzlich zu den monatlich ausbezahlten Überbrückungsleistungen können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, die in der Schweiz entstanden sind.

  • Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben auch Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

    Voraussetzungen:

    • Die Kosten sind nicht bereits durch eine andere Versicherung (z. B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt.
    • Die Höchstbeträge sind noch nicht erreicht.
    • Sie wohnen in der Schweiz.
  • Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal 5'000 Franken bei alleinstehenden Personen bzw. 10'000 Franken bei Ehepaaren vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen (Plafonds) nicht erreicht wird.

    Folgende Kosten werden vergütet:

    • Zahnärztliche Behandlung (wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung)
    • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät
    • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
    • Kosten für Hilfsmittel
    • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1'000 Franken

    Krankheits- und Behinderungskosten, welche im Ausland entstehen, werden in der Regel nicht vergütet.

  • Reichen Sie uns Rechnungen und Belege innert 15 Monaten ab Rechnungsdatum ein. Ältere Rechnungen und Belege dürfen wir gemäss Gesetz nicht mehr vergüten.

    Die Auszahlung erfolgt direkt an Sie. Nur in Ausnahmefällen überweisen wir die Krankheitskosten an den Leistungserbringer (z. B. Zahnarzt).

    Sie erhalten eine Verfügung über die Höhe der Rückerstattung.