Schweiz verlassen und freiwillig versichern
Sie ziehen ins Ausland? Unter bestimmten Bedingungen können Sie sich weiterhin freiwillig in der Schweiz versichern.
Wenn Sie (Nationalität CH/EU/EFTA) Ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU oder EFTA verlegen und nicht mehr in der obligatorischen AHV/IV versichert sind, können Sie unter bestimmten Bedingungen  der freiwilligen Versicherung beitreten. So bleiben Sie weiterhin versichert und vermeiden spätere Renteneinbussen – etwa durch Teilrenten aufgrund fehlender Beitragsjahre.
Für die freiwillige Versicherung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei der obligatorischen Versicherung. Das bedeutet: Die Beitragshöhe ist nicht frei wählbar, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Sie sind Schweizerin oder Schweizer oder Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates.
 - Ihr Wohnsitz ist ausserhalb der EU oder EFTA.
 - Sie sind unmittelbar vor dem Austritt während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen. Es ist nicht erforderlich, während fünf Jahren Beiträge geleistet zu haben. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
 - Sie müssen die Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres nach Ende der obligatorischen Versicherung einreichen.
 
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, erlischt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung und auf die Ergänzungsleistungen.
Sie können die einbezahlten AHV-Beiträge mit dem aufgeführten Formular zurückfordern.Der Beitritt ist individuell und von jeder Person persönlich zu erklären. Der Beitritt des Ehepartners zieht nicht automatisch den Beitritt des anderen Ehepartners nach sich und die Beitrittserklärung der Eltern erstreckt sich nicht auf ihre Kinder. Ehegatten und Kinder müssen sich also selbst anmelden, falls sie der freiwilligen Versicherung beitreten wollen. Beitrittsgesuche von Minderjährigen sind nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters gültig.
Den Beitritt zur freiwilligen Versicherung müssen Sie schriftlich vornehmen. Reichen Sie die Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung ein. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt nicht mehr möglich.
Das Beitrittsformular können Sie bei der schweizerischen Vertretung im Ausland (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat oder AHV/IV-Dienste), welche für das Gebiet zuständig ist, beziehen. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV befreit Sie nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.
Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare finden Sie hier.Auskunft und Beitritt
Schweizerische Ausgleichskasse
Freiwillige Versicherung – Beiträge
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