Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter können für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung erhalten. Dazu muss die Mutter in den neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen sein. Zudem muss sie innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein. Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt für die restliche Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Die Anmeldung für eine Mutterschafts­entschädigung kann bis fünf Jahre nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Nach dieser Frist erlischt der Anspruch. 

Stirbt der Vater des Kindes innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, hat die Mutter innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod zusätzlich Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub.    


Vaterschaftsentschädigung (Entschädigung des andern Elternteils)

Seit 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Väter können die 14 Taggelder innert sechs Monaten ab Geburt des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 220 Franken pro Tag.   

Der Vaterschafts­urlaub ist zu beziehen innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Anmeldung zur Entschädigung ist möglich bis spätestens fünf Jahre nach Ende dieser sechsmonatigen Rahmen­frist. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Am 1. Juli 2022 wurde die Ehe für alle eingeführt. Auch die Ehefrau der Mutter hat somit Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung. Die Vaterschaftsentschädigung heisst deshalb neu Entschädigung des andern Elternteil. 

Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, hat der Vater des Kindes zusätzlich Anspruch auf einen 14-wöchigen Urlaub - und zwar zusätzlich zu den bereits bestehenden zwei Wochen Urlaub des andern Elternteils. 


 

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit 1. Januar 2023 Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub. Zuständig für die Adoptionsentschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

Anspruch haben künftige Eltern, deren Adoptionsentscheid noch aussteht, und Eltern, die ihr Kind bereits im Ausland adoptiert haben. Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Eltern können die 14 Taggelder innert 12 Monaten ab Aufnahme des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Sind beide Elternteile berufstätig, können die 14 Tagef frei untereinander aufgeteilt werden. Pro Tag ist aber nur ein Taggeld für einen Elternteil möglich. 

Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 12-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.