Die Rückverteilung 2025 erfolgt somit zusammen mit der Rückverteilung 2026 im Jahr 2026.
Wichtige Neuerung:
Ab 2025 erfolgt die Rückverteilung nicht mehr gemäss AHV-Lohnsumme, sondern gestützt auf die Lohnsumme, auf welche die Arbeitgebenden Beiträge nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes an die Arbeitslosenversicherung bezahlen (ALV1-Lohnsumme).
Der versicherte Verdienst, auf den Beiträge bezahlt werden, ist aktuell bei 148'200 Franken plafoniert.