Wie hoch ist die 13. Altersrente?
- Sie entspricht einem Zwölftel der jährlichen Altersrente.
- Kinder- und Zusatzrenten sowie spezielle Zuschläge (z. B. für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21) werden nicht berücksichtigt.
- Der Betrag wird auf volle Franken gerundet.
- Eine genaue Berechnung ist erst im Dezember möglich, da sich die individuelle Rente im Laufe des Jahres verändern kann.
Wer erhält die 13. Altersrente?
- Alle Personen, die im Dezember 2026 Anspruch auf eine Altersrente haben.
- Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der regulären Dezember-Rente.
Wichtig:
Die 13. Auszahlung gilt ausschliesslich für Altersrenten. Hinterlassenenrenten (für Witwen, Witwer und Waisen), Kinderrenten sowie Invalidenrenten werden weiterhin 12 Mal pro Jahr ausbezahlt.
Anhebung des Referenzalters für Frauen
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um drei Monate pro Jahr erhöht. 2026 erfolgt die zweite Erhöhung:
Jahr Referenzalter Frauen Frauen mit Jahrgang
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964 und folgendeAusgleichsmassnahmen für Frauen der Jahrgänge 1961-1969
- Frauen, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag.
- Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, der Beitragsdauer und dem Jahrgang.
- Bei vollständiger Beitragsdauer (Skala 44) beträgt der Zuschlag zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat.
- Bei verheirateten Frauen fällt der Rentenzuschlag nicht unter die Plafonierung und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.
- Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) nicht berücksichtigt.
Bei Vorbezug der Rente gelten für Frauen dieser Jahrgänge zudem reduzierte Kürzungssätze.
Auf geringfügigen Löhnen - unter CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber - müssen grundsätzlich nur auf Verlangen der versicherten Person Beiträge abgerechnet werden. Neu gilt die Beitragspflicht ab dem ersten Franken auch für Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Grafikateliers und Museen. Damit wird der bestehende Katalog der kulturschaffenden Tätigkeiten erweitert.
Selbständigerwerbende zahlen ihre AHV-Beiträge zunächst als Akontozahlungen ein. Diese werden anhand des voraussichtlichen Einkommens berechnet. Weichen sie später um mehr als 25 % von den definitiven Beiträgen ab, fallen Verzugszinsen an. Die Versicherten haben jedoch ein Jahr Zeit, ihre Beitragsmeldung zu korrigieren.
Bei einer Unternehmensliquidation kann der Liquidationsgewinn oft nicht frühzeitig eingeschätzt werden – entsprechend gross kann die Differenz zu den Akontobeiträgen sein. Damit steigt das Risiko von hohen Verzugszinsen. Neu haben Selbstständigerwerbende ein Jahr Zeit, den erzielten Liquidationsgewinn der Ausgleichskasse Zug zu melden. Erfolgt die Meldung fristgerecht, werden keine Verzugszinsen erhoben.Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag beitragspflichtig. Bargeldgeschenke sind immer als Lohnbestandteil im Lohnausweis zu deklarieren.
Dienstleistende in der Armee, im Zivildienst und Zivilschutz sowie bei «Jugend und Sport» werden ab 2026 ihre Anmeldungen für Erwerbsersatzleistungen (EO-Taggelder) digital einreichen.
Die Einführung erfolgt in drei Etappen:
1. J+S: ab 1. Februar 2026
2. Zivildienst und Zivilschutz: im Verlauf des Jahres 2026
3. Militärdienstarten: auf den Jahreswechsel 2026/2027Die Abwicklung erfolgt direkt über AHVeasy bzw. auf dem Postweg (falls kein AHVeasy benutzt wird).
Die bisherige EO-Anmeldung auf Papier wird abgeschafft. Andere Anmeldungen für EO-Leistungen wie Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung bleiben unverändert.Die Rückverteilung 2025 erfolgt somit zusammen mit der Rückverteilung 2026 im Jahr 2026. Ab 2025 erfolgt die Rückverteilung nicht mehr gemäss AHV-Lohnsumme, sondern gestützt auf die Lohnsumme, auf welche die Arbeitgebenden Beiträge nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes an die Arbeitslosenversicherung bezahlen (ALV1-Lohnsumme). Der versicherte Verdienst, auf den Beiträge bezahlt werden, ist aktuell bei 148'200 Franken plafoniert.
Information des Bundesamtes für Umwelt BAFU
Sozialversicherungen: Was ändert auf 1. Januar 2026?
18. Dezember 2025 News
Damit Sie gut informiert ins neue Jahr starten, haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen per 1. Januar 2026 zusammengestellt.