Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner/innen ohne Erwerbseinkommen. Entrichtet der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenalter erreicht ist − sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Geringfügige Entgelte

Entgelte bis 2'300 Franken pro Kalenderjahr sind nicht beitragspflichtig. Ausnahme: Löhne von Arbeitnehmenden, die in Privathaushalten beschäftigt sind (Reinigungskräfte, Gärtner etc.) sowie von Kulturschaffenden, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden. Auf diese Löhne müssen in jedem Fall Beiträge bezahlt werden.

"Sackgeldjobs" − junge Erwachsene bis zum 25. Geburtstag, die pro Jahr nicht mehr als 750 Franken bei einer Tätigkeit in Privathaushalten verdienen − sind von der AHV-Beitragspflicht befreit.

Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich pro Arbeitgeber. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den Freibetrag übersteigt.

Verzicht auf Rentnerfreibetrag
Ab 2024 können Arbeitnehmer auf den Rentnerbeitrag verzichten. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto füllen und die Alters­rente erhöhen (bis zur Maximal­rente). Arbeitnehmer, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich. Die Regelung gilt pro Kalenderjahr, pro Arbeitgeber und wird automatisch für das nächste Kalenderjahr übernommen. Sie gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).

Beitragsbezug

Die AHV-Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet. Die Beiträge werden von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden paritätisch getragen. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Arbeitnehmenden direkt vom Lohn ab. Das Inkasso beim Arbeitgeber erfolgt durch die Ausgleichskasse zusammen mit den Beiträgen an IV/EO/ALV/FAK. Die Ansätze (Stand: 1. Januar 2024):

Lohnbeiträge  Arbeitnehmer Arbeitgeber
AHV/IV/EO             5.3 %           5.3 %
FAK             1.6 %
ALV 1 (bis CHF 148'200)             1.1 %           1.1 %


Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden alleine.

Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss der Arbeitgeber die Ausgleichskasse davon in Kenntnis setzen. Nicht fristgerechte Bezahlungen werden gemahnt und können Verzugszinsen nach sich ziehen.

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels AHVeasy übermittelt werden.