Wenn eine gesundheitlich eingeschränkte Person ihren Arbeitsplatz verliert und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wird, können sich die Leiden innert kurzer Zeit chronifizieren. Es ist deshalb entscheidend, bei drohender Arbeitsunfähigkeit oder drohendem Arbeitsplatzverlust schnell Gegenmassnahmen zu ergreifen. Vor der offiziellen IV-Anmeldung empfiehlt sich eine Meldung zur Früherfassung. So kann in unkompliziertem Rahmen abgeklärt werden, ob die IV-Stelle im Fall der betroffenen Person zuständig ist. Die Meldung erfolgt durch die versicherte Person persönlich oder durch eine Person in ihrem Umfeld, die meldeberechtigt ist. Sie muss mittels Meldeformular bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden. Bei Bedarf kann die meldeberechtigte Person im Voraus telefonisch mit der IV-Stelle in Kontakt treten.
Voraussetzungen für die Meldung
Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 13 und 25 Jahre können sich melden oder gemeldet werden, wenn sie:
- von Invalidität bedroht sind,
- noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
- sich in einem kantonalen Brückenangebot befinden oder von einer kantonalen Koordinationsstelle für Jugendliche in ihrer beruflichen Eingliederung unterstützt werden
Jugendliche, die bereits erwerbstätig waren und Erwachsene können sich melden oder gemeldet werden:
- wenn die versicherte Person von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedroht ist
- bei sich wiederholenden häufigen Kurzabsenzen innerhalb eines Jahres
Für die Meldung wird keine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder eine Ärztin vorausgesetzt.
Meldeberechtigte Personen
Meldeberechtigt sind
- die versicherte Person und deren gesetzliche Vertretung
- die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person
- der Arbeitgebende der versicherten Person
- die behandelnden Ärzte, Ärztinnen und Chiropraktoren
- die beteiligten Unfall- und Krankentaggeldversicherer
- die Krankenversicherer
- kantonale Sozial- und Arbeitsämter
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- Militärversicherer
- private Versicherungseinrichtungen
- die kantonalen Instanzen und Durchführungsstellen, die für die Unterstützung und Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind.
Die Meldeberechtigten müssen die versicherte Person in jedem Fall im Voraus über die Meldung bei der IV-Stelle informieren.
Ablauf der Früherfassung
Die Früherfassung dauert rund einen Monat. Die Ziele bestehen darin, die Zuständigkeit der IV zu prüfen und abzuklären, ob eine Anmeldung angezeigt ist. Dazu vereinbart eine Fachperson mit der versicherten Person ein persönliches Gespräch, in dem eine erste medizinische, berufliche und soziale Situationsanalyse vorgenommen wird. Häufig holt die IV-Stelle während der Früherfassung auch Auskünfte des Arbeitgebers, der behandelnden Ärzte/Ärztinnen oder eines anderen Versicherers ein.