Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (und IV sowie in der Erwerbsersatzordnung EO, also in der 1. Säule) die 13-stellige AHV-Nummer angewendet. Mit ihr sind keine Rückschlüsse auf Personen mehr möglich. Sie ist völlig anonym und zufällig und wird nur einmal vergeben. Die drei ersten Zahlen bilden den Ländercode (756 für Schweiz). Die Zahlen der 4. bis 12. Stelle sind Zufallszahlen und die 13. Stelle ist die Prüfziffer.
Jede Person, die in der Schweiz krankenversichert ist, erhält von ihrem Krankenversicherer eine Versicherungskarte. Die Informationen der Krankenversicherungskarte sind mit jenen des Versicherungsausweises identisch. Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, welche keine Schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (wie bspw. Grenzgänger/innen oder bei Zuzug aus dem Ausland). Jede versicherte Person kann die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen.