Ab dem 1. Juli 2021 ist es möglich, Über­brückungs­leistungen zu beantragen.
Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbstätigkeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. Über­brückungs­leistungen sollen den Gang zur Sozialhilfe verhindern. 

Voraussetzungen

Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die

  • im Monat, in dem sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden
  • mindestens 20 Jahre in der AHV der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt haben
  • nicht mehr als 55 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100 000 (Ehepaare) Vermögen haben
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen

Kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, die

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden

Berechnung

Die Überbrückungsleistungen werden individuell berechnet. Dabei orientiert sich die Berechnung an jener der Ergänzungsleistungen (EL).

Die Überbrückungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Sie umfassen hauptsächlich zwei finanzielle Beiträge:

  • jährliche Überbrückungsleistungen:
    maximal 44 123 Franken pro Jahr für Alleinstehende bzw. 66 184 Franken für Ehepaare
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (sofern der jährliche Maximalbetrag noch nicht erreicht ist):
    maximal 5 000 Franken pro Jahr für Alleinstehende resp. 10 000 Franken für Ehepaare