Anspruch
Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem ordentlichen Rentenalter. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter bis zum 18. Geburtstag oder bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Flexibles Rentenalter
Wer seine Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.
Anmeldung
Die Anmeldung für die Altersrente sollte etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden, damit die Ausgleichskasse alle nötigen Unterlagen beschaffen und die Höhe der Rente berechnen kann. Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss spätestens im Geburtsmonat des Jahres, in dem der Vorbezug geltend gemacht werden will, bei der Ausgleichskasse eingehen.
Berechnung der Rente
Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Geburtstag bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent (1/44).
Die Höhe der Rente wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen
- dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer)
- dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten. Jede und jeder Versicherte kann kostenlos eine Vorausberechnung der Altersrente beantragen.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Wer pflegebedürftige Verwandte während mindestens 180 Tagen im Jahr betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese werden im Individuellen Konto vermerkt. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Splitting (Einkommensteilung)
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.