Anspruch
Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, nach dem das Referenzalter erreicht wurde. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. Für Männer und Frauen liegt das Referenzalter bei 65 Jahren (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgängen 1961 bis 1963). Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter bis zum 18. Geburtstag oder bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum 25. Geburtstag. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Flexibler Rentenbezug
Die Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren flexibel bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration ab dem 62. Geburtstag). Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher.
Anmeldung
Die Anmeldung für die Altersrente sollte etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters eingereicht werden, damit die Ausgleichskasse alle nötigen Unterlagen beschaffen und die Höhe der Rente berechnen kann.
Berechnung der Rente
Eine volle Rente erhält: wer lückenlos AHV-Beiträge vom Kalenderjahr nach dem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des Referenzalters 65 bezahlt oder durch den Ehepartner mitversichert war. Die Rente wird um 1/44 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
Die Altersrente kann bei einer vollen Beitragszeit (44 Jahre) zwischen CHF 1'225.00 und CHF 2'450.00 betragen. Massgebend für die Höhe der Rente ist auch das durchschnittliche einbezahlte Jahreseinkommen.
Die Ausgleichskasse berechnet die verbindliche Höhe kurz bevor sie die Rente erstmals auszahlt. Erst dann kennt sie die massgebenden persönlichen Faktoren:
- anrechenbare Beitragsjahre
- durchschnittliches Erwerbseinkommen
- anrechenbare Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
- Aufwertungsfaktor
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Wer pflegebedürftige Verwandte während mindestens 180 Tagen im Jahr betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese werden im Individuellen Konto vermerkt. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Splitting (Einkommensteilung)
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.