Die Frühintervention verfolgt folgende Ziele:
- einen noch bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten
- die versicherte Person an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs wieder einzugliedern
- die restliche Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu erhöhen oder
- die versicherte Person auf die berufliche Eingliederung vorzubereiten
- Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 13 und 25 Jahren beim Eintritt in eine erstmalige berufliche Ausbildung zu unterstützen
Damit die IV-Stelle Leistungen der Frühintervention bewilligen kann, muss die versicherte Person bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das IV-Anmeldeformular einreichen.
Ablauf der Frühintervention
Wenn aus der Anmeldung hervorgeht, dass der versicherten Person Leistungen der IV zustehen, werden ihren Bedürfnissen entsprechende Frühinterventionsmassnahmen vereinbart. In einem Eingliederungsplan, der gemeinsam mit der betroffenen Person und den wichtigen Ansprechpersonen in ihrem Umfeld erstellt wird, werden verbindliche Ziele festgehalten und Verantwortlichkeiten und Fristen definiert. Während der Frühintervention besteht kein Anspruch auf Taggelder. Es werden in erster Linie Massnahmen ergriffen, durch die mit verhältnismässig geringem Aufwand eine grosse Wirkung erzielt werden kann. Gleichzeitig mit der Durchführung der Frühinterventionsmassnahmen prüft die IV-Stelle, ob die versicherte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt.
Versicherte und ihre Arbeitgebende werden während dem ganzen Prozess durch eine Fachperson der IV-Stelle beraten und begleitet. Diese Leistungen können vor, während und nach der Durchführung von Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art, während der gesamten Phase der Rentenprüfung sowie bis zu drei Jahre nach Beendigung der letzten Massnahme in Anspruch genommen werden.
Massnahmen der Frühintervention
Während der obligatorischen Schulzeit, ab dem vollendeten 13. Altersjahr:
- Berufsberatung
- Arbeitsvermittlung: Unterstützung bei der Suche eines Ausbildungsplatzes
Für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit und Erwachsene:
- Finanzielle Beteiligung der IV-Stelle an Hilfsmitteln oder baulichen Massnahmen am Arbeitsplatz
- Aus- oder Weiterbildungskurse zur Umplatzierung im Unternehmen
- Arbeitsvermittlung
- Berufsberatung
- Begleitung und Beratung der versicherten Person und des Arbeitgebenden durch eine Fachperson der IV-Stelle (Job Coaching)
- Einarbeitungszuschuss für Arbeitgebende während maximal eines halben Jahres, wenn der Mitarbeitende vorübergehend – zum Beispiel nach einer Umplatzierung – nicht voll leistungsfähig ist
Die IV-Stelle koordiniert die Leistungen und Massnahmen der beteiligten Versicherer.
Ende der Frühintervention
In der Regel endet die Frühintervention nach spätestens zwölf Monaten mit dem Grundsatzentscheid der IV-Stelle über das weitere Vorgehen. Hat die versicherte Person keinen Leistungsanspruch, wird das Gesuch abgelehnt. Besteht hingegen ein Anspruch, wird der Eingliederungsprozess mit Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art weitergeführt, sofern diese weiterhin angezeigt sind. Zeigten die Frühinterventionsmassnahmen nicht die erwünschte Wirkung und bestehen keine Aussichten auf Eingliederung oder eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, beginnt die IV-Stelle mit der Abklärung des Rentenanspruchs.