Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, beispielsweise vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten und Krankentaggeldern, Studierende, Weltreisende usw.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.
Familienzulagen
Im Kanton Zug haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen unter 44'100 Franken im Jahr liegt, keine AHV-Rente und keine Ergänzungsleistungen zur Rente bezogen werden und der Ehepartner keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.
EO-/Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung
Nichterwerbstätige reichen ihre Anmeldung für EO-Entschädigungen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons ein. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes. Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung.
Individuelle Prämienverbilligung
Die obligatorische Krankenversicherung nimmt in der Beitragserhebung keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten. Das kann zu erheblichem finanziellen Druck führen. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf die individuelle Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse informiert anfangs Jahr über die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung und die Frist zur Einreichung des Antrages.
Invalidenversicherung
Wenn Sie gesundheitlich bei der Hausarbeit oder in der Ausbildung eingeschränkt sind, kann ein Anspruch auf Leistungen der IV entstehen.