Ob Ihre Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständigerwerbend.  

Beitragspflicht

Als Selbständigerwerbende/r im Sinne der AHV bezahlen Sie Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit der Erwerbsaufgabe.

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Familienzulagen

Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie sind somit anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig. Selbständige Landwirte/-innen können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen.

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EO-/Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung

Selbständigerwerbende erhalten eine Betriebszulage von 75 Franken pro Tag für die Dauer der Dienstabwesenheit gemäss EO-Gesetz. Selbständigerwerbende haben Anspruch auf eine Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsentschädigung. Diese muss direkt bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Für Berechnung und Auszahlung der EO-/Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.

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Invalidenversicherung

Versicherte Personen, die für längere Zeit durch gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz eingeschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons zur Früherfassung melden. Sind weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung angezeigt, können Sie für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld erhalten. Diese stellen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicher.

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