Abkommen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten halten fest, wer wo beitragspflichtig ist und auf welche Leistungen Anspruch hat. Für Entsandte gelten besondere Bestimmungen.

Die wichtigsten Abkommen sind diejenigen mit den EU- und den EFTA-Staaten.

Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) regeln die massgebenden EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) 987/2009 regelt die Durchführung. Sie sind seit 1. April 2012 in Kraft. In Ergänzung zur Verordnung 883/2004 ist seit dem 1. Juli 2023 eine multilaterale Vereinbarung (in englisch, Übersetzung in Arbeit) in Kraft, die die grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA regelt.

Für die EFTA-Staaten sind die Verordnungen (EWG) 1408/1971 und 574/1972 massgebend.

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über die soziale Sicherheit. Die Abkommen mit den Vertragsstaaten regeln die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, bestimmen die anwendbare Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.